Annahmebedingungen

für Anlieferungen auf Kompostierungsanlagen der K+E Kompost und Erden GmbH

  1. Der K+E Kompostplatz ist keine Abfalldeponie!
  2. Anlieferer mit verunreinigtem oder belastetem Material werden zurückgewiesen.
  3. Anlieferer melden sich vor dem Kippen im Annahmebüro.
  4. Eine Annahmeverpflichtung besteht nicht. Das Befahren und Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. K+E‐Betriebsfahrzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt. Ansonsten gilt die StVO.
  5. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Dieses gilt insbesondere im Alarmfall und im Hinblick auf die Zuweisung eines Kipp‐Platzes.
  6. Den Mitarbeitern der K+E Kompost und Erden GmbH ist es untersagt, beim Entladen von Fahrzeugen zu assistieren.
  7. Anlieferer, die versuchen, verunreinigtes oder belastetes Material (z.B. Baustellenabfälle, Bauschutt, Abbruchmaterial, Zaunpfosten, Jägerzaunteile, Eisenteile, Drahtgeflechte, Bandeisen, aber auch Plastikteile, Bahnschwellen, Glas usw.) auf dem Kompostplatz abzulagern, müssen mit einem Platzverweis und/oder mit einer Anzeige rechnen.
  8. Zur Kompostierung sind nur organische Rohsubstanzen aus dem Grünbereich (= Grünabfälle) gemäß unserer Preisliste für Annahmegebühren, Artikel‐Nummern 430 bis 450, zugelassen. Dies entspricht dem EAV‐Abfallschlüssel 200201.
  9. Bodenanlieferungen (Oberbodenmaterial, Artikel Nr. 420) müssen den Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung entsprechen. Dies ist vor der Anlieferung über das Büro schriftlich nachzuweisen.
  10. Anlieferungsmengen bis 1 m³ werden zum Preis von 1 m³ abgerechnet.
  11. Bei Anlieferungen, die entsprechend der vorgenannten Preisliste aus verschiedenen Materialien bestehen und die nicht getrennt abgeladen werden, wird für die gesamte Anlieferung die jeweils höhere Gebührengruppe berechnet. Die Annahme einer Mischung aus Grünabfällen mit Boden ist ausgeschlossen.
  12. Mit der Übergabe des Kippgutes an die K+E Kompost und Erden GmbH verpflichtet sich der Anlieferer, wahrheitsgemäße Angaben über die Herkunft und Beschaffenheit des Materials zu machen.
  13. Auch nach dem Abkippen besteht für die K+E Kompost und Erden GmbH noch keine Verpflichtung, das Material anzunehmen. Wenn unsere Mitarbeiter nach dem Abkippen Bedenken haben, das Material zu verwenden, ist der Anlieferer verpflichtet, es wieder mitzunehmen. Der Anlieferer kann keinerlei Ansprüche aus der Zurückweisung des Materials herleiten.
  14. Sofern bei einer Anlieferung der Verdacht auf eine unzulässige Belastung im Sinne des § 1 (5) und § 4 (1,3,8) der BioAbfVO oder der Bundesbodenschutzverordnung (Vorsorgewerte für Bodenart Sand) besteht, kann die K+E Kompost und Erden GmbH eine Analyse des Materials veranlassen. Mit der Übergabe des Kippgutes an die K+E Kompost und Erden GmbH verpflichtet sich der Anlieferer, die Kosten der Analyse zu übernehmen, wenn eine über die Richtwerte des in § 4 (3) BioAbfVO, der Bundesbodenschutzverordnung oder eine über andere entsprechend heranzuziehende Richtwerte hinausgehende Belastung festgestellt wird. Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung des belasteten Materials trägt der Anlieferer.
  15. Essen, Trinken und Rauchen ist im gesamten Arbeitsbereich der Kompostieranlage verboten.
  16. Der Anlieferer erkennt die bekanntgegebenen Annahmebedingungen mit der Annahme des Lieferscheins oder der Kassenquittung an.
  17. Gerichtsstand ist Norderstedt.

Stand März 2022

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